| Fördergeber | NRW.BANK – Förderbank für Nordrhein-Westfalen |
|---|---|
| Förderart | Darlehen |
| Zielgruppe | KMU, Gründung & Startup |
| Geltungsbereich | Nordrhein-Westfalen |
| Stand der Daten | 03.08.2026 |
Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU der landwirtschaftlichen Primärproduktion landwirtschaftliche Lohnunternehmen, die die Kriterien für KMU erfüllen gewerbliche Maschinenringe, die die Kriterien für KMU erfüllen Zusammenschlüsse von KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion mit Hauptsitz in Deutschland
Sie können ein Darlehen für Investitionen in innovative, alternative Antriebssysteme für mobile Maschinen und entsprechende Hofinfrastrukturen für Betankung und Ladung erhalten. Gefördert werden folgende Maßnahmen: Anschaffung von elektrifizierten Landmaschinen Anschaffung von Landmaschinen zur Nutzung von Biokraftstoffen Umrüstung von Landmaschinen zur Nutzung von Biokraftstoffen Tank- und Ladeinfrastruktur
Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten: Die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand beträgt max. 25% des Eigenkapitals Ihres Unternehmens. Sie nutzen die Fördergegenstände nur innerhalb des Unternehmens, das die Förderung erhält. Bei Zusammenschlüssen von KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion: Der Zusammenschluss übt ausschließlich Tätigkeiten für die landwirtschaftlichen Gesellschafter aus (keine überbetriebliche Nutzung von und für Dritte). Gesellschaftszweck ist ausschließlich der gemeinschaftliche Erwerb und die Nutzung von Maschinen. Der Zusammenschluss rechnet die Nutzung der gemeinschaftlichen Maschinen durch die einzelnen Gesellschafter z.B.
Förderart : Darlehen Förderumfang : bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten Förderhöhe : bis zu 1 Mio. € je Antragsteller Zinssatz und Kreditlaufzeit/Tilgung : siehe aktuelle Konditionen Auszahlung : 100% Bagatellgrenze : 25.000 € So können Sie die Förderung kombinieren Sie können die Förderung grundsätzlich mit anderen öffentlichen Mitteln kombinieren. Die bestehenden Beihilfevorschriften und -höchstbeträge sind einzuhalten. Eine Kumulierung mit Beihilfen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ist nicht zulässig. Welche Vorhaben werden nicht gefördert?
Auszug aus den Angaben von NRW.BANK – Förderbank für Nordrhein-Westfalen. Verbindlich sind ausschließlich die Förderbedingungen des Fördergebers.
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