Nationale Klimaschutzinitiative (NKI) – Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Kälte-Klima-Richtlinie

Zuschuss

Förderung von energieeffizienten Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären Anwendungen

Steckbrief zu Kälte-Klima-Richtlinie
FördergeberNationale Klimaschutzinitiative (NKI) – Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
FörderartZuschuss
ZielgruppeVereine & gemeinnützige Organisationen, Kommunen & öffentliche Hand
GeltungsbereichBundesweit
Frist01. März 2024 bis 31. Dez. 2026
Stand der Daten29.09.2026
Energie / Umwelt / Nachhaltigkeit

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind (unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht): Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen. Alle wichtigen Informationen und Voraussetzungen zu den Antragsberechtigten (Zuwendungsempfänger) finden Sie unter Nummer 3 der Kälte-Klima-Richtlinie. **Wer wird gefördert?** Antragsberechtigt sind (unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht): Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden: die vollständige oder teilweise Neuerrichtung von Kälteanlagen, Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen zur Nutzung von Prozessabwärme und – in Kombination damit – zugehörige Komponenten und Systeme einschließlich Speicher, die Einbindung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien wie Wind- und Solaranlagen sowie die „Effizienz-Umrüstung“ von kleinen Kompressionskälte- oder Klimaanlagen, um den Energieverbrauch zu senken. Das bislang verwendete fluorhaltige Kältemittel ist dabei zwingend gegen ein Kohlenwasserstoff-Kältemittel auszutauschen.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt auf Zuschussbasis mit Festbeträgen. Nutzen Sie den Förderrechner z

Auszug aus den Angaben von Nationale Klimaschutzinitiative (NKI) – Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Verbindlich sind ausschließlich die Förderbedingungen des Fördergebers.

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Häufige Fragen zu Kälte-Klima-Richtlinie

Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind (unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht): Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen. Alle wichtigen Informationen und Voraussetzungen zu den Antragsberechtigten (Zuwendungsempfänger) finden Sie unter Nummer 3 der Kälte-Klima-Richtlinie. **Wer wird gefördert?** Antragsberechtigt sind (unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht): Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden: die vollständige oder teilweise Neuerrichtung von Kälteanlagen, Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen zur Nutzung von Prozessabwärme und – in Kombination damit – zugehörige Komponenten und Systeme einschließlich Speicher, die Einbindung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien wie Wind- und Solaranlagen sowie die „Effizienz-Umrüstung“ von kleinen Kompressionskälte- oder Klimaanlagen, um den Energieverbrauch zu senken. Das bislang verwendete fluorhaltige Kältemittel ist dabei zwingend gegen ein Kohlenwasserstoff-Kältemittel auszutauschen.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt auf Zuschussbasis mit Festbeträgen. Nutzen Sie den Förderrechner z
In welcher Form wird Kälte-Klima-Richtlinie gefördert?
Als Zuschuss.
Wo wird der Antrag gestellt?
Der Antrag wird bei Nationale Klimaschutzinitiative (NKI) – Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gestellt. Antragsunterlagen, Fristen und die verbindlichen Förderbedingungen finden Sie auf der Programmseite des Fördergebers.

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