| Fördergeber | Nationale Klimaschutzinitiative (NKI) – Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit |
|---|---|
| Förderart | Zuschuss |
| Zielgruppe | Vereine & gemeinnützige Organisationen, Kommunen & öffentliche Hand |
| Geltungsbereich | Bundesweit |
| Frist | 01. März 2024 bis 31. Dez. 2026 |
| Stand der Daten | 29.09.2026 |
Antragsberechtigt sind (unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht): Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen. Alle wichtigen Informationen und Voraussetzungen zu den Antragsberechtigten (Zuwendungsempfänger) finden Sie unter Nummer 3 der Kälte-Klima-Richtlinie. **Wer wird gefördert?** Antragsberechtigt sind (unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht): Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen.
Gefördert werden: die vollständige oder teilweise Neuerrichtung von Kälteanlagen, Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen zur Nutzung von Prozessabwärme und – in Kombination damit – zugehörige Komponenten und Systeme einschließlich Speicher, die Einbindung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien wie Wind- und Solaranlagen sowie die „Effizienz-Umrüstung“ von kleinen Kompressionskälte- oder Klimaanlagen, um den Energieverbrauch zu senken. Das bislang verwendete fluorhaltige Kältemittel ist dabei zwingend gegen ein Kohlenwasserstoff-Kältemittel auszutauschen.
Die Förderung erfolgt auf Zuschussbasis mit Festbeträgen. Nutzen Sie den Förderrechner z
Auszug aus den Angaben von Nationale Klimaschutzinitiative (NKI) – Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Verbindlich sind ausschließlich die Förderbedingungen des Fördergebers.
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