| Fördergeber | Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) |
|---|---|
| Förderart | Zuschuss |
| Geltungsbereich | Brandenburg |
| Stand der Daten | 22.09.2026 |
Wer wird gefördert? Sozialbetriebe, die ehemalige Langzeitarbeitslose im Sinne des § 18 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) mit Produktivitätseinschränkungen und/oder Vermittlungshemmnissen marktnah sozialversicherungspflichtig beschäftigen. Dies können juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein, die einen Sozialbetrieb betreiben.
Die Förderung gilt für die Personalausgaben des Betreuungs- beziehungsweise Anleitungspersonals, das im Sozialbetrieb angestellte Langzeitarbeitslose in ihrer Arbeit sozialpädagogisch begleitet. Wer oder was wird nicht gefördert? Sozialversicherungspflichtig beschäftigte, ehemalige Langzeitarbeitslose mit Wohnsitz außerhalb des Landes Brandenburg. Vorhaben, die bereits für den genannten Zuwendungszweck eine Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union, anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln erhalten.
Eine Förderung der Personalausgaben für die Betreuer und Anleiter erfolgt für die Dauer von maximal 36 Monaten. Für die sozialpädagogische Betreuung
Auszug aus den Angaben von Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB). Verbindlich sind ausschließlich die Förderbedingungen des Fördergebers.
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