| Fördergeber | NRW.BANK – Förderbank für Nordrhein-Westfalen |
|---|---|
| Förderart | Zuschuss |
| Zielgruppe | KMU, Gründung & Startup |
| Geltungsbereich | Nordrhein-Westfalen |
| Stand der Daten | 22.09.2026 |
Antragsberechtigt sind: Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform und Gesellschafterstruktur Städte, Gemeinden und Kreise sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände (mit Ausnahme der Bohrungen)
Sie können Zuschüsse für fünf Fördergegenstände erhalten, die aufeinander aufbauen und das Risiko bei der Erschließung mitteltiefer und tiefer hydrothermaler Geothermie absichern. Folgende Fördergegenstände können Sie mit Zuschüssen finanzieren: Vorstudie Machbarkeitsstudie Seismische Messungen Erkundungsbohrung Bohrung im Rahmen der Aufsuchung oder Gewinnung mitteltiefer und tiefer hydrothermaler Geothermie Im Zuge der Absicherung des Fündigkeitsrisikos wird die Bohrung durch einen bedingt rückzahlbaren Zuschuss gefördert. Die Zuwendung ist bei einem festgestellten Erfolg der Bohrung teilweise oder gegebenenfalls vollständig zurückzuzahlen.
Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten: Die Förderung erstreckt sich auf Vorhaben innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Förderung erfolgt kaskadenartig: Voraussetzung für eine Förderung der Machbarkeitsstudie ist das Vorliegen der Mindestinhalte einer Vorstudie nach dieser Richtlinie.
Förderart : Zuschuss (bei Bohrung bedingt rückzahlbar) Förderumfang Vorstudie: max. 25.000 € (max. 35.000 € bei interkommunalem Ansatz) max. 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben1 Machbarkeitsstudie: max. 65.000 € (max. 100.000 € bei interkommunalem Ansatz) max. 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben2 Seismische Messungen: 2D-Seismik (Linienseismik): max. 1 Mio. € (max. 1,5 Mio. € bei interkommunalem Ansatz) max. 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben2 3D-Seismik (Flächenseismik): max. 5,5 Mio. € (max. 7,5 Mio. € bei interkommunalem Ansatz) max. 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben2 Erkundungsbohrung: max. 8 Mio. €
Auszug aus den Angaben von NRW.BANK – Förderbank für Nordrhein-Westfalen. Verbindlich sind ausschließlich die Förderbedingungen des Fördergebers.
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