| Fördergeber | NRW.BANK – Förderbank für Nordrhein-Westfalen |
|---|---|
| Zielgruppe | KMU, Gründung & Startup |
| Geltungsbereich | Nordrhein-Westfalen |
| Stand der Daten | 27.07.2026 |
Antragsberechtigt sind: Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft Angehörige der freien Berufe Selbstständige private und öffentliche Infrastrukturbetreiber und -eigentümer sowie sonstige private und öffentliche Träger im Bereich der Energie-, Wasser-, Telekommunikationswirtschaft und Eisenbahninfrastruktur Träger wirtschaftsnaher Infrastrukturen im Sinne des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW), soweit diese nicht durch andere Förderbereiche dieser Richtlinie abgedeckt werden.
Sie können eine finanzielle Unterstützung erhalten zur Beseitigung von Schäden, die durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 in Nordrhein-Westfalen entstanden sind. Es werden Billigkeitsleistungen insbesondere für folgende Schäden und Kosten gewährt: Sachschäden auf der Grundlage der Reparaturkosten Sachschäden auf der Grundlage des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor dem Schadensereignis Einkommenseinbußen als direkte Folge des Schadensereignisses während eines Zeitraums von höchstens 6 Monaten nach dem Schadensereignis Kosten für Gutachtenerstellung
Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten: Schäden und Einkommenseinbußen stehen in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis von Juli 2021.
Förderart : Billigkeitsleistung Förderumfang: Sachschaden bzw. Einkommenseinbußen: bis zu 80%, in Härtefällen bis zu 100% Gutachtenkosten:100% Bagatellgrenze : 5.000 € je Betriebsstätte Nachhaltigkeit verbindlichen ESG-Fördervoraussetzungen der NRW.BANK geben für förderfähige Vorhaben und deren Antragsteller einzuhaltende Bedingungen vor oder schließen diese grundsätzlich von einer Finanzierung aus. Um nachhaltige Transformationen zu ermöglichen, können unter besonderen Umständen Förderungen von grundsätzlich ausgeschlossenen Antragstellern (siehe 2.1 der ESG-Fördervoraussetzungen), dennoch umsetzbar sein.
Auszug aus den Angaben von NRW.BANK – Förderbank für Nordrhein-Westfalen. Verbindlich sind ausschließlich die Förderbedingungen des Fördergebers.
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