Sächsische Aufbaubank (SAB)

Investitionen gemeinnütziger externer Industrieforschungseinrichtungen (RL Landes-Technologieförderung)

Zuschuss

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Steckbrief zu Investitionen gemeinnütziger externer Industrieforschungseinrichtungen (RL Landes-Technologieförderung)
FördergeberSächsische Aufbaubank (SAB)
FörderartZuschuss
ZielgruppeVereine & gemeinnützige Organisationen, Forschung & Hochschulen
GeltungsbereichSachsen
Stand der Daten01.09.2026
ForschungIndustrieforschung

Was wird gefördert?

Investitionsvorhaben im Freistaat Sachsen Ausgaben für die Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (u. a. Gebäude, Maschinen, Geräte, Instrumente, Ausrüstungsgegenstände), einschließlich FuE-Grundausstattung und Maßnahmen der Ersatzbeschaffung (zuwendungsfähige Ausgaben) Anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben, der auf eine nichtwirtschaftliche Nutzung der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter entfällt (entsprechend dem Anteil der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit der Forschungseinrichtung)

Wer wird gefördert?

Rechtlich selbständige gemeinnützige Forschungseinrichtungen mit Geschäfts- und Forschungsbetrieb im Freistaat Sachsen, die weder Teil einer Hochschule noch einer grundfinanzierten Wissenschaftsgemeinschaft oder -gesellschaft sind und keine institutionelle Förderung von mehr als 20 % (Grundfinanzierung) erhalten. Welche Voraussetzungen sind zu beachten? Das Investitionsvorhaben soll innerhalb von 36 Monaten durchgeführt werden. Die gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 20.000 Euro betragen. Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen für mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der Forschungseinrichtung verbleiben.

Auszug aus den Angaben von Sächsische Aufbaubank (SAB). Verbindlich sind ausschließlich die Förderbedingungen des Fördergebers.

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Häufige Fragen zu Investitionen gemeinnütziger externer Industrieforschungseinrichtungen (RL Landes-Technologieförderung)

Was wird gefördert?
Investitionsvorhaben im Freistaat Sachsen Ausgaben für die Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (u. a. Gebäude, Maschinen, Geräte, Instrumente, Ausrüstungsgegenstände), einschließlich FuE-Grundausstattung und Maßnahmen der Ersatzbeschaffung (zuwendungsfähige Ausgaben) Anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben, der auf eine nichtwirtschaftliche Nutzung der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter entfällt (entsprechend dem Anteil der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit der Forschungseinrichtung)
Wer wird gefördert?
Rechtlich selbständige gemeinnützige Forschungseinrichtungen mit Geschäfts- und Forschungsbetrieb im Freistaat Sachsen, die weder Teil einer Hochschule noch einer grundfinanzierten Wissenschaftsgemeinschaft oder -gesellschaft sind und keine institutionelle Förderung von mehr als 20 % (Grundfinanzierung) erhalten. Welche Voraussetzungen sind zu beachten? Das Investitionsvorhaben soll innerhalb von 36 Monaten durchgeführt werden. Die gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 20.000 Euro betragen. Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen für mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der Forschungseinrichtung verbleiben.
In welcher Form wird Investitionen gemeinnütziger externer Industrieforschungseinrichtungen (RL Landes-Technologieförderung) gefördert?
Als Zuschuss.
Wo wird der Antrag gestellt?
Der Antrag wird bei Sächsische Aufbaubank (SAB) gestellt. Antragsunterlagen, Fristen und die verbindlichen Förderbedingungen finden Sie auf der Programmseite des Fördergebers.

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