| Fördergeber | Sächsische Aufbaubank (SAB) |
|---|---|
| Geltungsbereich | Sachsen |
| Stand der Daten | 08.06.2026 |
Die Wiederbeschaffung/Ergänzungsbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern in Krankenhäusern und sonstige Investitionskosten gemäß dem § 15 Sächsisches Krankenhausgesetz (SächsKHG). Nicht gefördert werden Kosten für Gebrauchs- und Verbrauchsgüter. Welche Voraussetzungen sind zu beachten? Das Krankenhaus muss im Krankenhausplan des Freistaates Sachsen aufgenommen sein. Wie funktioniert die Antragstellung? Bitte beachten Sie, dass nur noch eine elektronische Antragstellung über das Förderportal möglich ist. Formulare & Downloads Rechtsgrundlagen Sächsisches Krankenhausgesetz (SächsKHG) vom 15.
Auszug aus den Angaben von Sächsische Aufbaubank (SAB). Verbindlich sind ausschließlich die Förderbedingungen des Fördergebers.
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