Sächsische Aufbaubank (SAB)
Pauschalförderung von Krankenhäusern
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Was wird gefördert?
Die Wiederbeschaffung/Ergänzungsbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern in Krankenhäusern und sonstige Investitionskosten gemäß dem § 15 Sächsisches Krankenhausgesetz (SächsKHG).
Nicht gefördert werden Kosten für Gebrauchs- und Verbrauchsgüter.
Welche Voraussetzungen sind zu beachten?
Das Krankenhaus muss im Krankenhausplan des Freistaates Sachsen aufgenommen sein.
Wie funktioniert die Antragstellung?
Bitte beachten Sie, dass nur noch eine elektronische Antragstellung über das Förderportal möglich ist.
Formulare & Downloads
Rechtsgrundlagen
Sächsisches Krankenhausgesetz (SächsKHG) vom 15. Dezember 2022 in der jeweils gültigen Fassung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Pauschalförderung der
Krankenhäuser(Paus
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