| Fördergeber | Sächsische Aufbaubank (SAB) |
|---|---|
| Förderart | Zuschuss |
| Geltungsbereich | Sachsen |
| Stand der Daten | 08.06.2026 |
Gefördert werden Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierung im Freistaat Sachsen nach § 2 Absatz 3 Buchstabe a bis e des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“ in „Lokalen Innovationsräumen für Digitalisierung“ (LIfD) wie: a. Maßnahmen der digitalen Transformation, b. Modellprojekte zu Co-Working-Flächen, c. Innovations- und Lösungslabore, d. Digitallabore, multifunktionale Räume und Maßnahmen der Einbindung in Netzwerke, e. Stärkung digitaler Kompetenzen
Gefördert werden: juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, rechtsfähige Personengesellschaften sowie Personen, die eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne von § 18 EStG ausüben. Zuwendungsempfänger sowie Kooperationspartner haben ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Freistaat Sachsen. Welche Voraussetzungen sind zu beachten? Die Projekte müssen: ihren Durchführungsort im Freistaat Sachsen haben, mit der Vorhabenidee eine detaillierte Projektplanung inklusive Ziele, Zielgruppen, Arbeitspakete, Zeit-, Kosten- und Personalplanung vorlegen, ein Evaluationskonzept mit projektspezifischen und messbaren Indikatoren zur Zielerreichung vorlegen.
Auszug aus den Angaben von Sächsische Aufbaubank (SAB). Verbindlich sind ausschließlich die Förderbedingungen des Fördergebers.
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