| Fördergeber | NRW.BANK – Förderbank für Nordrhein-Westfalen |
|---|---|
| Förderart | Zuschuss |
| Zielgruppe | KMU |
| Geltungsbereich | Nordrhein-Westfalen |
| Stand der Daten | 02.08.2026 |
juristische Personen des privaten Rechts und des öffentlichen Rechts natürliche Personen Kommunen für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland
Sie können einen Zuschuss erhalten für die Anschaffung und Errichtung von öffentlich und nicht öffentlich zugänglicher fabrikneuer Ladeinfrastruktur (DC) entsprechend dem Combined Charging System (CCS)- sowie Megawatt Charging System (MCS)-Ladestandards, die für e-Lkw der EG-Fahrzeugklasse N2 und N3 geeignet ist. Der erforderliche Netzanschluss und Lade-, Last- und Energiemanagementsysteme können ebenfalls gefördert werden sowie Batteriespeicher zur Zwischenspeicherung elektrischer Energie, wenn sie zum Betrieb der geförderten Ladeinfrastruktur technisch notwendig sind.
Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten: Die Errichtung der Ladeinfrastruktur erfolgt in Deutschland und erfordert einen entsprechenden Netzanschluss. Die Ladeinfrastruktur verfügt über mind. einen fest installierten Ladepunkt mit einer Nennladeleistung von mind. 50 kW (Förderaufruf B) bzw. 100 kW (Förderaufruf C).
Förderart : Zuschuss Förderhöhe : bis zu 500 € pro kW, max. 5 Mio. € pro Antrag Förderdauer : i.d.R. bis zu 3 Jahren So können Sie die Förderung kombinieren Eine Kumulierung mit weiteren Zuwendungen (z.B. Landesförderungen) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Welche Vorhaben werden nicht gefördert? Eigenbau Prototyp Reparatur Ersatzbeschaffung Wie erfolgt die Antragstellung? Die Förderung erfolgt im Rahmen von Förderaufrufen. Sie stellen Ihrem Antrag vor Beginn der Maßnahme beim Projektträger Jülich (PtJ). Im Rahmen des Förderaufrufs B können Sie Ihren Antrag bis zum 07.07.2026 stellen. Im Rahmen des Förderaufrufs C können Sie Ihren Antrag bis zum 07.07.2026 stellen.
Auszug aus den Angaben von NRW.BANK – Förderbank für Nordrhein-Westfalen. Verbindlich sind ausschließlich die Förderbedingungen des Fördergebers.
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