NRW.BANK – Förderbank für Nordrhein-Westfalen

Richtlinie zur Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen in Nordrhein-Westfalen

Zuschuss

juristische Personen, die in ausschließlicher Trägerschaft der Gemeinden, der Gemeindeverbänden oder des Landes Nordrhein-Westfalen

Steckbrief zu Richtlinie zur Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen in Nordrhein-Westfalen
FördergeberNRW.BANK – Förderbank für Nordrhein-Westfalen
FörderartZuschuss
ZielgruppeKMU, Gründung & Startup, Kommunen & öffentliche Hand
GeltungsbereichNordrhein-Westfalen
Stand der Daten27.07.2026
Alle Branchen

Wer wird gefördert?

Gemeinden und Gemeindeverbände juristische Personen, die in ausschließlicher Trägerschaft der Gemeinden, der Gemeindeverbänden oder des Landes Nordrhein-Westfalen rechtlich selbstständige Gesellschaften und Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen Forschungseinrichtungen sonstige juristische Personen, wenn das zu fördernde Vorhaben der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände dient

Was wird gefördert?

Das Land Nordrhein-Westfalen ergänzt die Bundesförderung zur Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen im Rheinischen Revier für Vorhaben zur Bewältigung des Strukturwandels und der Sicherung der Beschäftigung im Zuge des Ausstiegs aus dem Braunkohleabbau und der Verstromung von Braunkohle. Gefördert werden Investitionen insbesondere in folgenden Bereichen: wirtschaftsnahe Infrastruktur ohne öffentliche Verkehrswege, insbes. Erwerb und Herrichtung von Flächen für Unternehmen sowie die energetische Sanierung von infolge des Ausstiegs aus der Braunkohleverstromung zur Verfügung stehenden Gebäuden zur Nachnutzung Verkehr ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen, insbes.

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten: Sie und Ihre Verbundpartner sind im Rheinischen Revier, Nordrhein-Westfalen, in den Fördergebieten des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) angesiedelt. Das Vorhaben hat den regionalen Konsens durch die Zukunftsagentur Rheinisches Revier, das Regionalsiegel des Strukturstärkungsrats des 5-StandorteProgramms oder eine vergleichbare Auszeichnung der Landesregierung für seine Förderwürdigkeit erhalten.

Wie wird gefördert?

Förderart : Zuschuss Förderumfang : bis zu 90% der förderfähigen Ausgaben Bagatellgrenze : 25.000 € Welche Vorhaben werden nicht gefördert? Betriebskosten Finanzierungskosten Ersatzbeschaffungen Wohnräume Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen Ausgaben für Wirtschaftsprüfer Unterhaltung, Wartung, Ablösung beim Straßenbau Umsatzsteuer Skonti und Preisnachlässe Wie erfolgt die Antragstellung? Sie stellen Ihren Antrag bei der Bezirksregierung Köln Anträge für das 5-Standorte-Programm stellen Sie bei den Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf oder Münster Weitere Informationen

Auszug aus den Angaben von NRW.BANK – Förderbank für Nordrhein-Westfalen. Verbindlich sind ausschließlich die Förderbedingungen des Fördergebers.

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Häufige Fragen zu Richtlinie zur Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen in Nordrhein-Westfalen

Wer wird gefördert?
Gemeinden und Gemeindeverbände juristische Personen, die in ausschließlicher Trägerschaft der Gemeinden, der Gemeindeverbänden oder des Landes Nordrhein-Westfalen rechtlich selbstständige Gesellschaften und Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen Forschungseinrichtungen sonstige juristische Personen, wenn das zu fördernde Vorhaben der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände dient
Was wird gefördert?
Das Land Nordrhein-Westfalen ergänzt die Bundesförderung zur Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen im Rheinischen Revier für Vorhaben zur Bewältigung des Strukturwandels und der Sicherung der Beschäftigung im Zuge des Ausstiegs aus dem Braunkohleabbau und der Verstromung von Braunkohle. Gefördert werden Investitionen insbesondere in folgenden Bereichen: wirtschaftsnahe Infrastruktur ohne öffentliche Verkehrswege, insbes. Erwerb und Herrichtung von Flächen für Unternehmen sowie die energetische Sanierung von infolge des Ausstiegs aus der Braunkohleverstromung zur Verfügung stehenden Gebäuden zur Nachnutzung Verkehr ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen, insbes.
Welche Voraussetzungen gelten?
Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten: Sie und Ihre Verbundpartner sind im Rheinischen Revier, Nordrhein-Westfalen, in den Fördergebieten des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) angesiedelt. Das Vorhaben hat den regionalen Konsens durch die Zukunftsagentur Rheinisches Revier, das Regionalsiegel des Strukturstärkungsrats des 5-StandorteProgramms oder eine vergleichbare Auszeichnung der Landesregierung für seine Förderwürdigkeit erhalten.
Wie wird gefördert?
Förderart : Zuschuss Förderumfang : bis zu 90% der förderfähigen Ausgaben Bagatellgrenze : 25.000 € Welche Vorhaben werden nicht gefördert? Betriebskosten Finanzierungskosten Ersatzbeschaffungen Wohnräume Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen Ausgaben für Wirtschaftsprüfer Unterhaltung, Wartung, Ablösung beim Straßenbau Umsatzsteuer Skonti und Preisnachlässe Wie erfolgt die Antragstellung? Sie stellen Ihren Antrag bei der Bezirksregierung Köln Anträge für das 5-Standorte-Programm stellen Sie bei den Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf oder Münster Weitere Informationen
In welcher Form wird Richtlinie zur Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen in Nordrhein-Westfalen gefördert?
Als Zuschuss.
Wo wird der Antrag gestellt?
Der Antrag wird bei NRW.BANK – Förderbank für Nordrhein-Westfalen gestellt. Antragsunterlagen, Fristen und die verbindlichen Förderbedingungen finden Sie auf der Programmseite des Fördergebers.

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