NRW.BANK – Förderbank für Nordrhein-Westfalen
Richtlinie zur Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen in Nordrhein-Westfalen
juristische Personen, die in ausschließlicher Trägerschaft der Gemeinden, der Gemeindeverbänden oder des Landes Nordrhein-Westfalen
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Förderart: Zuschüsse bis zu 90% der förderfähigen Ausgaben
Wer wird gefördert?
Gemeinden und Gemeindeverbände juristische Personen, die in ausschließlicher Trägerschaft der Gemeinden, der Gemeindeverbänden oder des Landes Nordrhein-Westfalen rechtlich selbstständige Gesellschaften und Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen Forschungseinrichtungen sonstige juristische Personen, wenn das zu fördernde Vorhaben der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände dient
Was wird gefördert?
Das Land Nordrhein-Westfalen ergänzt die Bundesförderung zur Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen im Rheinischen Revier für Vorhaben zur Bewältigung des Strukturwandels und der Sicherung der Beschäftigung im Zuge des Ausstiegs aus dem Braunkohleabbau und der
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