| Fördergeber | NRW.BANK – Förderbank für Nordrhein-Westfalen |
|---|---|
| Förderart | Zuschuss |
| Zielgruppe | Vereine & gemeinnützige Organisationen, Kommunen & öffentliche Hand |
| Geltungsbereich | Nordrhein-Westfalen |
| Stand der Daten | 30.08.2026 |
Kommunen (Städte, Gemeinden und Kreise) und kommunale Zweckverbände kommunale Unternehmen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäß Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kommunale Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts gemäß Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, wenn den beteiligten Gemeinden oder Gemeindeverbänden alleine oder zusammen mehr als 50% der Anteile gehören Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen
Sie können einen Zuschuss erhalten, wenn Sie ein Vorhaben planen, das zur Effizienzsteigerung und Verringerung des Primärenergiebedarfs von öffentlichen Gebäuden in Kommunen beiträgt. Gefördert werden Vorhaben in folgenden Bereichen: investive Vorhaben zur Umsetzung des Energiekonzepts, insbesondere im Bereich Gebäudehülle und Bautechnik im Bereich Gebäudetechnik im Bereich Gebäudesystemtechnik Maßnahmen zum Erlangen einer anerkannten Gebäudezertifizierung Umfeldmaßnahmen investive Vorhaben zur energetischen Sanierung, das sind alle Einbau-, Umbau- und Optimierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik des Gebäudes, die am Gebäude vorgenommen werden, insbesondere die …
Förderart : Zuschuss Förderumfang Gebäude für Kultur, Sport, Tourismus oder karitative Zwecke: bis zu 80% der förderfähigen Ausgaben (für Kommunen, die sich in der Haushaltssicherung befinden bis zu 90%) Verwaltungs-, Betriebs- und Funktionsgebäude: bis zu 40% der förderfähigen Ausgaben (für Kommunen, die sich in der Haushaltssicherung befinden bis zu 50%) Förderhöhe Höchstbetrag: 8 Mio. € je Antrag Bagatellgrenze: 200.000 € So können Sie die Förderung kombinieren Sie können den Zuschuss mit anderen Fördermitteln kombinieren. Eine Kumulierung mit anderen EU-Mitteln ist nicht zulässig. Die bestehenden Beihilfevorschriften und -höchstbeträge sind einzuhalten.
Auszug aus den Angaben von NRW.BANK – Förderbank für Nordrhein-Westfalen. Verbindlich sind ausschließlich die Förderbedingungen des Fördergebers.
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