| Fördergeber | NRW.BANK – Förderbank für Nordrhein-Westfalen |
|---|---|
| Förderart | Zuschuss |
| Zielgruppe | Kommunen & öffentliche Hand |
| Geltungsbereich | Nordrhein-Westfalen |
| Stand der Daten | 28.09.2026 |
Gemeinden und Gemeindeverbände sowie kommunale Zweckverbände Körperschaften öffentlichen Rechts, überörtliche Zusammenschlüsse und die gemeinsamen Anstalten im Sinne des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVG NRW) Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern private Unternehmen und Unternehmen mit kommunaler Beteiligung Universitäten und Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden
Sie können einen Zuschuss für folgende Maßnahmen zur Verbesserung des Mobilitätssystems und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit in den Gemeinden erhalten: nachhaltige urbane Mobilitätspläne Maßnahmen zur Digitalisierung Mobilstationen Mobilitätsmanagement Einführung von Sharing-Diensten Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Logistik
Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten: Sie legen bei Antragstellung dar, dass Ihr Vorhaben beiden oder einem der folgenden Zielsetzungen dient: Verbesserung des Mobilitätssystems Erhöhung der Verkehrssicherheit Sie halten die anerkannten Regeln der Technik ein. Für investive Maßnahmen oder Infrastrukturmaßnahmen liegt uneingeschränktes Baurecht vor. Der erforderliche Grunderwerb ist gesichert. Alle im Zusammenhang mit den Mobilitätsangeboten stehenden Anlagen bilden eine städtebauliche Einheit und sind soweit zweckmäßig vollständig barrierefrei erreichbar bzw. die Herstellung der Barrierefreiheit ist geplant.
Förderart : Zuschuss Förderhöhe : max. 80% der förderfähigen Ausgaben Welche Vorhaben werden nicht gefördert? Vorhaben, die nach dem Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr in Nordrhein-Westfalen sowie nach den Förderrichtlinien Nahmobilität und den Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau förderfähig sind Wie erfolgt die Antragstellung? Sie können Ihren Antrag zum 30.06. eines Jahres für das folgende Jahr bei der zuständigen Bezirksregierung einreichen.
Auszug aus den Angaben von NRW.BANK – Förderbank für Nordrhein-Westfalen. Verbindlich sind ausschließlich die Förderbedingungen des Fördergebers.
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