| Fördergeber | NRW.BANK – Förderbank für Nordrhein-Westfalen |
|---|---|
| Förderart | Zuschuss |
| Zielgruppe | Vereine & gemeinnützige Organisationen, Forschung & Hochschulen |
| Geltungsbereich | Nordrhein-Westfalen |
| Stand der Daten | 14.08.2026 |
Antragsberechtigt sind öffentliche nicht gewinnorientiert arbeitende Institutionen Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Vereine und Verbände, Wirtschaftsförderer, Kammern sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts und Gebietskörperschaften. Forschungseinrichtungen, die eine Grundfinanzierung von Bund und Ländern erhalten, können nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand erhalten.
Sie können einen Zuschuss erhalten, wenn Sie insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) helfen beim Einsatz von IKT-Systemen ihre IT-Sicherheit zu verbessern. Mit dem Zuschuss können Sie folgende Vorhaben finanzieren: die Einrichtung und der Betrieb einer bundesweiten Transferstelle „IT-Sicherheit in der Wirtschaft“ (Handlungsfeld Einzel- oder Verbundprojekte, die zur Sensibilisierung und Unterstützung von KMU und Handwerk beim Thema IT-Sicherheit beitragen, Hilfestellungen und Unterstützungsleistungen zum sicheren Einsatz digitalisierter Prozesse und Geschäftsmodelle zielgruppengerecht aufbauen oder zur Förderung technologischer, organisatorischer und arbeitsgestaltender …
Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten: Es werden ausschließlich nichtwirtschaftliche Tätigkeiten der
Förderart : Zuschuss Förderhöhe bei Förderung auf Kostenbasis bis zu 90% der förderfähigen Kosten bei Förderung auf Ausgabenbasis bis zu 100% der förderfähigen Ausgaben Förderdauer : bis zu 3 Jahre (bei der Transferstelle mit Option auf Verlängerung um bis zu zwei Jahre) Welche Vorhaben werden nicht gefördert? Die Vorhaben dürfen bei Antragstellung nicht von anderen öffentlichen Stellen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union gefördert werden. Wie erfolgt die Antragstellung? Das Förderverfahren ist zweistufig. In der ersten Stufe konnten Projektskizzen für die Einrichtung und den Betrieb der Transferstelle bis zum 28.02.2019 eingereicht werden.
Auszug aus den Angaben von NRW.BANK – Förderbank für Nordrhein-Westfalen. Verbindlich sind ausschließlich die Förderbedingungen des Fördergebers.
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