NRW.BANK – Förderbank für Nordrhein-Westfalen

Forstliche Maßnahmen im Privatwald und Körperschaftswald (FöRL Privat- und Körperschaftswald)

Zuschuss

Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK)

Steckbrief zu Forstliche Maßnahmen im Privatwald und Körperschaftswald (FöRL Privat- und Körperschaftswald)
FördergeberNRW.BANK – Förderbank für Nordrhein-Westfalen
FörderartZuschuss
ZielgruppeVereine & gemeinnützige Organisationen
GeltungsbereichNordrhein-Westfalen
Stand der Daten02.08.2026
Forstwirtschaft

Wer wird gefördert?

natürliche Personen juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Eigentümerin und Eigentümer oder Besitzerin und Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen in Nordrhein-Westfalen forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz Waldwirtschaftsgenossenschaften nach dem Landesforstgesetz Genossenschaften nach dem Genossenschaftsgesetz Eigentümergemeinschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Religionsgemeinschaften Kreise und kreisfreie Städte als Träger gemeinschaftlicher Maßnahmen im Körperschafts- und Privatwald

Was wird gefördert?

Sie können einen Zuschuss erhalten aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) sowie des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für Maßnahmen zur Unterstützung einer beständigen Entwicklung der Forstwirtschaft Mit dem Zuschuss können Sie Vorhaben in folgenden Bereichen finanzieren: naturnahe Waldbewirtschaftung forstwirtschaftlicher Wegebau und Löschwasserentnahmestellen forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse Wiederaufforstung von Kalamitätsflächen

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten: Sie führen die Maßnahmen auf Flächen in Nordrhein-Westfalen durch. Sie verwenden keine Herbizide. Im Rahmen der Zweckbindungsfrist unterhalten Sie geförderte Anlagen, und Wege mind. 10 Jahre ab Fertigstellung und geförderte technische Einrichtungen und Geräte 5 Jahre ab Lieferung. Weitere Voraussetzungen sind abhängig von der Art der Maßnahme.

Wie wird gefördert?

Förderart : Zuschuss Förderhöhe : abhängig von der Art der Maßnahme Bagatellgrenze für Antragsteller des Körperschaftswaldes: 12.500 € für alle übrigen Maßnahmen 2.500 € Welche Vorhaben werden nicht gefördert? Maßnahmen von Unternehmen und Zusammenschlüssen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten Wie erfolgt die Antragstellung? Sie stellen den Antrag bei dem örtlich zuständigen Regionalforstamt des Landesbetriebs Wald und Holz Nordrhein-Westfalen. Wichtig : Sie müssen den Antrag Beginn der Maßnahmen stellen.

Auszug aus den Angaben von NRW.BANK – Förderbank für Nordrhein-Westfalen. Verbindlich sind ausschließlich die Förderbedingungen des Fördergebers.

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Häufige Fragen zu Forstliche Maßnahmen im Privatwald und Körperschaftswald (FöRL Privat- und Körperschaftswald)

Wer wird gefördert?
natürliche Personen juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Eigentümerin und Eigentümer oder Besitzerin und Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen in Nordrhein-Westfalen forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz Waldwirtschaftsgenossenschaften nach dem Landesforstgesetz Genossenschaften nach dem Genossenschaftsgesetz Eigentümergemeinschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Religionsgemeinschaften Kreise und kreisfreie Städte als Träger gemeinschaftlicher Maßnahmen im Körperschafts- und Privatwald
Was wird gefördert?
Sie können einen Zuschuss erhalten aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) sowie des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für Maßnahmen zur Unterstützung einer beständigen Entwicklung der Forstwirtschaft Mit dem Zuschuss können Sie Vorhaben in folgenden Bereichen finanzieren: naturnahe Waldbewirtschaftung forstwirtschaftlicher Wegebau und Löschwasserentnahmestellen forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse Wiederaufforstung von Kalamitätsflächen
Welche Voraussetzungen gelten?
Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten: Sie führen die Maßnahmen auf Flächen in Nordrhein-Westfalen durch. Sie verwenden keine Herbizide. Im Rahmen der Zweckbindungsfrist unterhalten Sie geförderte Anlagen, und Wege mind. 10 Jahre ab Fertigstellung und geförderte technische Einrichtungen und Geräte 5 Jahre ab Lieferung. Weitere Voraussetzungen sind abhängig von der Art der Maßnahme.
Wie wird gefördert?
Förderart : Zuschuss Förderhöhe : abhängig von der Art der Maßnahme Bagatellgrenze für Antragsteller des Körperschaftswaldes: 12.500 € für alle übrigen Maßnahmen 2.500 € Welche Vorhaben werden nicht gefördert? Maßnahmen von Unternehmen und Zusammenschlüssen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten Wie erfolgt die Antragstellung? Sie stellen den Antrag bei dem örtlich zuständigen Regionalforstamt des Landesbetriebs Wald und Holz Nordrhein-Westfalen. Wichtig : Sie müssen den Antrag Beginn der Maßnahmen stellen.
In welcher Form wird Forstliche Maßnahmen im Privatwald und Körperschaftswald (FöRL Privat- und Körperschaftswald) gefördert?
Als Zuschuss.
Wo wird der Antrag gestellt?
Der Antrag wird bei NRW.BANK – Förderbank für Nordrhein-Westfalen gestellt. Antragsunterlagen, Fristen und die verbindlichen Förderbedingungen finden Sie auf der Programmseite des Fördergebers.

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