| Fördergeber | NRW.BANK – Förderbank für Nordrhein-Westfalen |
|---|---|
| Förderart | Darlehen |
| Zielgruppe | Kommunen & öffentliche Hand |
| Geltungsbereich | Nordrhein-Westfalen |
| Stand der Daten | 28.09.2026 |
Antragsberechtigt sind: Städte, Gemeinden, Kreise Gemeindeverbände sondergesetzliche Wasserverbände Verbände nach dem Wasserverbandsgesetz sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme des Bundes und des Landes)
Sie können ein Darlehen erhalten für Investitionsvorhaben in wasserwirtschaftliche Maßnahmen Gefördert werden grundsätzlich Maßnahmen in folgenden Bereichen: Wasserbauliche Maßnahmen : Maßnahmen zum Hochwasserrisikomanagement, naturnaher Gewässerausbau einschließlich des jeweils erforderlichen Grunderwerbs sowie Öffentlichkeitsarbeit Untersuchungen Erhebungen Planungen von grundsätzlicher oder überregionaler Bedeutung für die Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen sowie der sich daraus ergebende notwendige Grunderwerb sowie Öffentlichkeitsarbeit
Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten: Die Darlehensvergabe ist an die bei Kommunaldarlehen üblichen formalen Voraussetzungen gebunden. Bei Beantragung eines Darlehens für Planungsleistungen muss der/die Antragsteller(in) bestätigen, dass der Antrag zur Genehmigung des Planfeststellungsverfahrens bei der zuständigen Bezirksregierung bereits eingereicht ist. Sie dürfen mit dem Investitionsvorhaben erst nach der Bewilligung durch die Bezirksregierung bzw. nach Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns beginnen.
Förderart : Ratendarlehen Finanzierungsanteil : bis zu 100% der Planungskosten oder bis zu 60% der zuwendungsfähigen projektbezogenen Investitionskosten Mindest-/Höchstbetrag : nicht festgelegt Laufzeiten Darlehen für Planungskosten: max. 10 Jahre mit 10 Jahre Zinsbindung bei 2 bis maximal 5 tilgungsfreien Anlaufjahren Darlehen für die Investitionen: bis zu 50 Jahre bei 2 bis 5 Tilgungsfreijahren Zinssatz : für das Investitionsdarlehen bis zu 20 Jahre fest Tilgung in vierteljährlichen Raten nach Ablauf der Tilgungsfreijahre außerplanmäßige Tilgungen ohne Vorfälligkeitsentschädigung Auszahlung Welche Vorhaben werden nicht gefördert?
Auszug aus den Angaben von NRW.BANK – Förderbank für Nordrhein-Westfalen. Verbindlich sind ausschließlich die Förderbedingungen des Fördergebers.
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